AGB

Allgemeine Mandatsbedingungen

JMH-LAW.COM, Rechtsanwalt Johannes M. Holz (nachfolgend: „Kanzlei“) bearbeitet die von ihr übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:

I. Gebührenhinweis

1. Abrechnung nach Gegenstandswert oder Vergütungsvereinbarung

Wir weisen gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hin, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, wir treffen eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 RVG. Die Gebühren steigen also mit dem Streitwert. Alternativ dazu können wir Vergütungsvereinbarungen treffen. In der Regel handelt es sich um Stundenhonorarvereinbarungen, in Ausnahmefällen sind Erfolgshonorare möglich.

2.Kostentragungspflicht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und Verfahren der freiwilligen Gerichsbarkeit

Wir weisen darauf hin, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren und sonstigen Kosten besteht, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten trägt jede Partei gemäß § 12 a ArbGG ihre Kosten selbst.

Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dazu gehören z.B. Betreuungs- und Unterbringungssachen oder Erbscheinsverfahren.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

Die Rechtsberatung und -vertretung der Kanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet, es sei denn es handelt sich um eine ausdrücklich steuerliche Angelegenheit. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist die Kanzlei hierauf rechtzeitig hin.

Wir sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten stimmen wir mit unseren Mandanten ab.

III. Pflichten der Kanzlei

1. Rechtliche Prüfung

Wir sind selbstverständlich zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Wir unterrichten unsere Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über den Fortgang und das Ergebnis der Mandatsbearbeitung.

2. Verschwiegenheit

Die Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandats durch die Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwäten und ihren Mitarbeiterinnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich die Kanzlei gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Unsere Verpflichtung zur Verschwiegenheit nehmen wir sehr ernst, denn wir wollen, dass Sie uns vertrauen können.

3. Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

4. Datenschutz

Wir werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

IV. Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

1. Informationserteilung

Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen. Wenn bestimmte Kommunikationsdaten nicht verwendet werden sollen, teilt der Mandant dies der Kanzlei in Textform mit.

2. Sorgfältige Prüfung von Entwürfen der Rechtsanwälte

Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Entwürfe von Schreiben und Schriftsätzen [nbsp]umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei sodann umgehend darüber informieren, ob die Entwürfe zum Versand freigegeben werden oder ob und ggf. welche Änderungen erforderlich sind.

3. Rechtsschutzversicherung

Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Abrechnung mit einer Rechtsschutzversicherung besteht nicht. Die Honorarpflicht des Mandanten besteht unabhängig vom Bestand einer Rechtsschutzversicherung fort.

4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Die Kanzlei ist berechtigt, die ihr anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

5. Unterrichtung des Mandanten per Telefax

Soweit der Mandant der Kanzlei einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei in Textform darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden kann. Im Übrigen gilt Ziffer 5 dieser Bedingungen entsprechend.

Dem Mandanten ist bekannt, dass beim Versand von unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant den Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren wünscht, muss er die notwendigen technischen Voraussetzungen bereithalten und deren Einsatz mit der Kanzlei abstimmen.

7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Kanzlei angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Kanzlei zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei an diese ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Kanzlei bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden können, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

9. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

10. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

 

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